L-GAV Mindestlohn 2026: Alle Stufen, Stundenlohn und 2027

Die Zahlen vorweg

Im Gastgewerbe gilt 2026 ein Mindestlohn von 3’713 Franken brutto im Monat ohne Berufslehre, 4’070 Franken mit Attest (EBA) und 4’528 Franken mit Lehrabschluss (EFZ). Die Zahlen gelten für eine Vollzeitstelle ab 18 Jahren. Dazu kommt ein voller 13. Monatslohn. Im Stundenlohn sind es in der tiefsten Stufe bei einer 42-Stunden-Woche mit allen Zuschlägen 24.96 Franken.

Die meisten Übersichten hören bei der Monatstabelle auf. Wir rechnen weiter: was eine Stunde mindestens kostet, wann dein Lohn in den ersten Monaten 8 Prozent tiefer sein darf, was ab Januar 2027 gilt und wie du fehlendes Geld zurückholst. Dass sich das Nachrechnen lohnt, zeigen die Zahlen der Kontrollstelle: Bei ihren Stichproben 2025 stimmte in 275 von 2’217 kontrollierten Betrieben der Mindestlohn nicht.

Die Mindestlöhne 2026 nach Stufe

Welcher Betrag für dich gilt, hängt allein von deiner Ausbildung ab, nicht von der Funktion auf dem Dienstplan. Der Landes-Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes, kurz L-GAV, kennt sechs Stufen. Die Beträge stehen in Art. 10 L-GAV, wir haben sie mit 13 multipliziert, weil der 13. Monatslohn voll dazugehört:

Stufe Ausbildung pro Monat pro Jahr
Ia ohne Berufslehre 3’713 48’269
Ib ohne Lehre, mit Progresso 3’943 51’259
II Attest (EBA) 4’070 52’910
IIIa Lehre (EFZ) 4’528 58’864
IIIb EFZ und 6 Tage Weiterbildung 4’635 60’255
IV Berufsprüfung 5’293 68’809

Alle Beträge sind in Franken und brutto, also vor AHV, Pensionskasse und anderen Abzügen. Sie gelten für eine volle Stelle. Wer Teilzeit arbeitet oder als Aushilfe einspringt, bekommt den Mindestlohn anteilig: Bei 60 Prozent in Stufe Ia sind das 2’227.80 Franken im Monat.

Progresso ist ein fünfwöchiger Kurs von Hotel & Gastro formation in Weggis für Leute ohne Lehre. Er hebt dich von Stufe Ia in Stufe Ib, also um 230 Franken im Monat. Der L-GAV bezahlt die Kurskosten über seine Weiterbildungsbeiträge, wenn dein Arbeitsverhältnis ihm untersteht.

Die Erhöhung gegenüber 2025 war klein. Stufe Ia stieg von 3’706 auf 3’713 Franken, also um 7 Franken. Die Sozialpartner hatten sich im Mai 2025 darauf geeinigt, die Löhne 2026 und 2027 nur um die erwartete Teuerung anzuheben (Medieninformation vom 20. Oktober 2025). Bevor du deinen Betrag in der Tabelle suchst, lohnt sich ein Blick darauf, ob der Vertrag für dich überhaupt gilt.

Gilt der L-GAV für deinen Betrieb?

Sehr wahrscheinlich ja. Er gilt für jeden Betrieb in der Schweiz, der gegen Bezahlung Gäste beherbergt oder Essen und Getränke zum Konsum vor Ort verkauft, dazu für Lieferdienste mit fertigen Speisen (Art. 1 L-GAV). Der Kommentar nennt Hotels, Hostels, Berghütten, Restaurants, Bars, Clubs, Take-aways, Food Trucks, Pizza-Kuriere, Catering und Festwirtschaften. Ob der Betrieb einem Verband angehört, spielt keine Rolle, weil der Bundesrat den Vertrag für allgemeinverbindlich erklärt hat.

Ausgenommen sind nur wenige (Art. 2 L-GAV): Personalkantinen, die im Wesentlichen eigenes Personal bedienen, bestimmte Restaurants in Spitälern, Heimen und Läden, die Gastronomie im Zug, dazu Familienmitglieder des Chefs, Musikerinnen, Lernende und Betriebsleiter. Beim Betriebsleiter zählt nicht der Titel. Nur wer weitreichende Befugnisse hat, etwa selbst Leute einstellt, entlässt und die Lohnpolitik bestimmt, fällt heraus. Eine «Geschäftsführerin» ohne diese Befugnisse ist dem Vertrag unterstellt.

Nur aus den Mindestlöhnen fallen zwei Gruppen heraus, nicht aus dem Vertrag (Art. 10 Ziff. 2 L-GAV): Studierende ab 18, die an einer Schweizer Schule oder Hochschule eingeschrieben sind und eine Vollzeitausbildung machen, und Leute aus staatlichen Programmen zur Wiedereingliederung. Wer neben einem Vollzeitstudium im Service jobbt, hat also keinen Anspruch auf die Ansätze der Tabelle.

Eine Besonderheit gab es 2026. Der Bundesrat hat die Allgemeinverbindlichkeit im Februar mit Wirkung ab 1. März 2026 wieder in Kraft gesetzt, bis Ende 2027 (BBl 2026 311). Die neuen Löhne 2026 hat er mit einem zweiten Beschluss ab 1. Mai 2026 für alle Betriebe verbindlich erklärt (BBl 2026 908). Seither gelten sie überall. Bleibt die Frage, in welche Stufe du gehörst.

Welche Stufe gilt für dich?

Die Stufe richtet sich nach deinem Abschluss, und der Abschluss muss zur Arbeit im Gastgewerbe passen. Eine Köchin EFZ, ein Servicefachangestellter EFZ oder eine Hotelfachfrau EFZ sind Stufe IIIa. Küchenangestellte, Restaurationsangestellte und Hotellerieangestellte mit Attest (EBA) sind Stufe II. Die Kontrollstelle listet die anerkannten Abschlüsse im Kommentar zu Art. 10 auf. Eine kaufmännische Lehre zählt dort für den Hotelempfang und das Backoffice.

Stufe IIIb erreichst du mit einem EFZ und sechs Tagen berufsspezifischer Weiterbildung, wie sie die Verbände anbieten. Stufe IV setzt eine eidgenössische Berufsprüfung voraus, etwa als Chefkoch, Restaurationsleiterin oder Chef de réception mit Fachausweis. Auch hier entscheidet die tatsächliche Verantwortung, nicht wie die Stelle heisst.

Hast du im Ausland gelernt, prüft dein Arbeitgeber deinen Abschluss. Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) geht laut L-GAV-Kommentar in der Regel davon aus, dass eine zweijährige Ausbildung einem Attest entspricht und eine dreijährige einem Fähigkeitszeugnis. Seid ihr euch nicht einig, kannst du die Gleichwertigkeit beim SBFI prüfen lassen. Über Streit um die Einstufung entscheidet die paritätische Aufsichtskommission des L-GAV.

Ein Tipp für das Vorstellungsgespräch: Nimm Kopien deiner Zeugnisse mit. Der Arbeitgeber muss deine Stufe prüfen, du musst ihm die Belege liefern. Fehlt ein Dokument, landest du schnell in Stufe Ia, obwohl dir mehr zustehen würde. Wer im Stundenlohn arbeitet, wird genauso eingestuft, nur sieht der Betrag dann anders aus.

Was ist dein Mindestlohn pro Stunde?

In Stufe Ia sind es 20.40 Franken Grundlohn, mit allen Zuschlägen 24.96 Franken. Die Kontrollstelle teilt dafür den Monatslohn durch 182 Stunden, das entspricht der normalen Woche von 42 Stunden. Weil Ferien, Feiertage und der 13. Monatslohn im Stundenlohn nicht als bezahlte freie Tage oder Extrazahlung anfallen, kommen drei Zuschläge obendrauf: 10,65 Prozent für fünf Wochen Ferien, 2,27 Prozent für sechs Feiertage und 8,33 Prozent für den 13. Monatslohn. So steht es im Merkblatt Löhne 2026 der Kontrollstelle.

Gestapelte Balken für die sechs L-GAV-Stufen 2026 bei 42 Stunden pro Woche: Grundlohn, Zuschlag für Ferien und Feiertage und 13. Monatslohn. Stufe Ia ergibt 24.96 Franken pro Stunde, IIIa 30.43, IV 35.58
Mindeststundenlohn 2026 nach Stufe, mit den Zuschlägen für Ferien, Feiertage und 13. Monatslohn. Quelle: Kontrollstelle für den L-GAV, Merkblatt Löhne 2026.

Ein Beispiel: Ein gelernter Koch hilft am Wochenende in einem Restaurant aus. Er ist Stufe IIIa. Sein Grundlohn muss mindestens 24.88 Franken betragen, mit Zuschlägen 30.43 Franken pro Stunde. Der L-GAV verlangt, dass die Zuschläge für Ferien und Feiertage separat ausgewiesen werden, der 13. Monatslohn ebenso. Ein Vertrag mit «28 Franken inklusive Ferien» ist nicht zulässig, auch wenn die Summe stimmen würde.

In Saisonbetrieben gilt eine Woche von 43,5 Stunden, in Kleinbetrieben 45 Stunden. Der Monatslohn verteilt sich dann auf 189 oder 195 Stunden, darum fällt der Stundenansatz tiefer aus: In Stufe Ia sind es 24.03 Franken im Saisonbetrieb und 23.29 Franken im Kleinbetrieb, jeweils mit allen Zuschlägen. Als Saisonbetrieb gilt ein Betrieb nur mit einer Bewilligung der Kontrollstelle, die er vor Ablauf neu beantragen muss. Die Regeln zur Arbeitszeit selbst sind ein eigenes Thema.

Die Ferienentschädigung von 10,65 Prozent ist laut L-GAV-Kommentar nur für kurze und unregelmässige Einsätze gedacht. Arbeitest du regelmässig Teilzeit, sollte dein Betrieb dich im Monatslohn anstellen und dir echte Ferien geben. Der dritte Zuschlag, der 13. Monatslohn, hat eigene Regeln, die auch Monatslöhner kennen sollten.

Der 13. Monatslohn im L-GAV

Du hast Anspruch auf einen vollen 13. Monatslohn, also 100 Prozent eines Bruttomonatslohns (Art. 12 L-GAV). Er ist kein Bonus, den der Chef nach Laune streichen kann. Arbeitest du nur einen Teil des Jahres, bekommst du ihn anteilig. Der Betrieb muss ihn spätestens mit dem Dezemberlohn oder beim Austritt auszahlen.

Eine Ausnahme kostet manche Leute Geld, ohne dass sie es merken. Wird das Arbeitsverhältnis in der Probezeit aufgelöst, entfällt der anteilige 13. Monatslohn ganz. Die Probezeit dauert im L-GAV 14 Tage, schriftlich kann sie auf höchstens drei Monate verlängert werden (Art. 5 L-GAV). Folgen Saisonverträge für die gleiche Arbeit kurz aufeinander, darf der Betrieb keine neue Probezeit vereinbaren.

Für den 13. Monatslohn zählt der durchschnittliche Bruttolohn, also auch ausbezahlte Ferien-, Ruhe- und Feiertage. Überstunden zählen nur, wenn sie regelmässig ausbezahlt werden. Auch eine Aushilfe mit wenigen Stunden hat Anspruch darauf, das bestätigt die Kontrollstelle auf ihrer Seite mit Fragen und Antworten. Bist du krank oder verunfallt, läuft der Anspruch weiter und wird über die Taggeldversicherung gedeckt.

Zahlt dein Betrieb den 13. Monatslohn monatlich aus, muss er auf jeder Abrechnung als eigene Zeile stehen. Fehlt diese Zeile, kann der Betrieb nach unserer Lesart später kaum belegen, dass er ihn bezahlt hat. Etwas weniger als den vollen Mindestlohn darf ein Betrieb dir nur in einem Fall zahlen: am Anfang.

Die Einführungszeit: bis zu 8 Prozent weniger

Wer neu in der Branche ist, kann in Stufe Ia oder Ib bis zu zwölf Monate lang bis zu 8 Prozent unter dem Mindestlohn verdienen. 2026 sind das 3’415.95 statt 3’713 Franken, also rund 297 Franken weniger im Monat. Diese Kürzung ist kein Automatismus. Sie gilt nur, wenn sie schriftlich im Arbeitsvertrag oder in einem Zusatz dazu steht.

Diagramm zur Einführungszeit im L-GAV: Ohne schriftliche Abmachung keine Kürzung. Stufe Ia und Ib bis 12 Monate für Neulinge, sonst bis 3 Monate. Stufe II und IIIa bis 3 Monate bei der ersten Stelle nach Attest oder Lehre. IIIb und IV nie
Wann und wie lange der Mindestlohn in der Einführungszeit um höchstens 8 Prozent tiefer sein darf. Unsere Darstellung nach Art. 10 L-GAV und dem Kommentar der Kontrollstelle.

Die zwölf Monate gelten nur, wenn du vorher nie mindestens vier Monate in einem L-GAV-Betrieb angestellt warst. Warst du schon so lange in der Branche, darf jeder neue Betrieb höchstens drei Monate kürzen. Kehrst du nach einer Pause von weniger als zwei Jahren zum gleichen Arbeitgeber zurück, darf er dich nach Ablauf deiner Einführungszeit nicht erneut kürzen. Ist deine Einführungszeit dort noch nicht aufgebraucht, läuft sie über mehrere Saisons weiter, solange du dazwischen nicht anderswo im Gastgewerbe gearbeitet hast.

In Stufe II und IIIa ist die Kürzung nur einmal im Berufsleben erlaubt: bei der ersten Stelle in einem L-GAV-Betrieb nach dem Attest oder dem EFZ, und höchstens drei Monate. Für Stufe IIIb und IV sieht der Vertrag gar keine Einführungszeit vor. Die Kontrollstelle hält im Kommentar fest, dass diese Regeln alle früheren Reduktionsmöglichkeiten ersetzen.

Lies deinen Vertrag genau. Steht dort eine Kürzung über zwölf Monate, obwohl du schon mindestens vier Monate in einem anderen L-GAV-Betrieb gearbeitet hast, ist sie nach unserer Lesart ab dem vierten Monat ungültig. Die Einführungszeit gibt es auch 2027 wieder, auf leicht höheren Beträgen.

Die Mindestlöhne 2027 stehen schon fest

Ab 1. Januar 2027 steigen alle Mindestlöhne um 0,6 Prozent. Das entspricht der Teuerung, die das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) im September vorausgesagt hat. Die Sozialpartner haben die neuen Zahlen am 28. September 2026 veröffentlicht (Medieninformation), und die Kontrollstelle hat sie bereits in Art. 10 eingetragen:

Ausschnitt aus Art. 10 L-GAV auf l-gav.ch mit den Mindestlöhnen pro Monat: Stufe Ia 3713 Franken 2026 und 3735 ab 2027, Ib 3943 und 3967, II 4070 und 4094, IIIa 4528 und 4555, IIIb 4635 und 4663, IV 5293 und 5325
Art. 10 L-GAV mit den Mindestlöhnen 2026 und 2027 pro Monat für Vollzeitangestellte ab 18 Jahren. Quelle: l-gav.ch, gelesen am 17. Oktober 2026.

Stufe Ia steigt damit auf 3’735 Franken, IIIa auf 4’555 und IV auf 5’325 Franken. Mit unserer Rechnung nach dem Merkblatt ergibt das in Stufe Ia rund 25.10 Franken pro Stunde mit allen Zuschlägen. Praktikanten der anerkannten Hotelfachschulen bekommen ab 2027 mindestens 2’404 statt 2’390 Franken. Für Betriebe ausserhalb der Verbände werden die neuen Zahlen verbindlich, sobald der Bundesrat sie für allgemeinverbindlich erklärt. Für die Löhne 2026 war das der 1. Mai.

Für Saisonverträge in einem Saisonbetrieb gibt es eine Ausnahme. Beginnt deine Wintersaison spätestens am 31. Dezember, darf der Betrieb bis zum Ende der Saison noch die Ansätze 2026 vereinbaren. Die neuen Löhne gelten dann ab der Sommersaison, die am 1. Mai 2027 beginnt. Wer als Jahresangestellter in einem Saisonbetrieb arbeitet, bekommt die neuen Ansätze ab 1. Januar. Mehr zur Planung einer Saisonstelle findest du in unserem Beitrag über die Wintersaison.

Grössere Änderungen kommen frühestens 2028. Die Sozialpartner verhandeln seit Herbst 2025 über einen neuen L-GAV, der den Vertrag von 2017 ersetzen soll. Ziel ist laut ihrer Mitteilung vom Mai 2025 ein erneuerter Vertrag per 2028. In zwei Kantonen gelten schon heute andere Zahlen.

Genf, Neuenburg und die neue Bundesregel

In Genf und Neuenburg gilt der kantonale Mindestlohn, wenn er höher ist als der L-GAV. Das steht ausdrücklich in den Fussnoten des Bundesratsbeschlusses zu Art. 10. Genf verlangt 2026 mindestens 24.59 Franken pro Stunde, die Zuschläge für Ferien und Feiertage kommen im Stundenlohn obendrauf. Bekommst du einen 13. Monatslohn, muss der Grundlohn laut Kanton mindestens 22.70 Franken pro Stunde betragen. Das ist deutlich mehr als die 20.40 Franken Grundlohn der Stufe Ia. Ab 2027 steigt der Genfer Mindestlohn auf 24.73 Franken.

Neuenburg verlangt 2026 21.35 Franken pro Stunde, den Anteil des 13. Monatslohns eingerechnet. Stufe Ia liegt bei 42 Stunden nach unserer Rechnung mit gut 22 Franken knapp darüber. Während einer Einführungszeit mit 8 Prozent Kürzung oder bei der längeren Woche der Saison- und Kleinbetriebe fällt Stufe Ia aber unter den Neuenburger Betrag, und dann gilt dieser.

Das könnte sich ändern. Das Parlament hat am 19. Juni 2026 das Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung angepasst (BBl 2026 1770). Danach gehen die Mindestlöhne eines allgemeinverbindlichen GAV dem kantonalen Recht vor. In Kantonen wie Genf bleibt der kantonale Mindestlohn aber in der Höhe stehen, die beim Inkrafttreten gilt, bis der GAV-Lohn ihn übersteigt. Für Angestellte in Genf hiesse das: Der Lohnboden steigt nicht mehr jedes Jahr, bis der L-GAV aufholt.

Die Referendumsfrist lief bis zum 8. Oktober 2026. Gewerkschaften und Parteien haben am 7. Oktober nach eigenen Angaben über 100’000 Unterschriften bei der Bundeskanzlei eingereicht (Schweizerischer Gewerkschaftsbund), nötig sind 50’000. Kommt das Referendum zustande, hat das Volk das letzte Wort. Bis die Änderung in Kraft tritt, gilt in Genf und Neuenburg der höhere Betrag. Wer überall sonst prüft, ob sein Lohn stimmt, hat dafür eine eigene Stelle in Basel.

Was die Kontrollstelle prüft

Die Kontrollstelle für den L-GAV in Basel kontrolliert jedes Jahr rund 2’200 Betriebe in Stichproben und geht dazu Klagen von Angestellten nach. Im Zentrum stehen Arbeitszeit und Mindestlohn. Ihre Inspektorinnen dürfen Betriebe betreten, Unterlagen einsehen und Angestellte befragen (Art. 35 L-GAV).

Laut ihrem Geschäftsbericht 2025 hat sie 2025 in den Stichproben 2’217 Betriebe kontrolliert. 1’384 waren ohne Beanstandung, 833 hatten mindestens eine. In 275 Betrieben stimmte der Mindestlohn nicht, im Vorjahr waren es 289. Ein Vorbehalt gehört dazu: Nur 1’000 der Betriebe wurden zufällig gezogen, 1’200 weitere wegen früherer Verstösse ausgewählt. Die Quote von rund 12 Prozent gilt also nicht für die ganze Branche.

Kontrollen 2025 Anzahl
Betriebe in Stichproben 2’217
davon Mindestlohn nicht korrekt 275
Kontrollen auf Klage 601
Konventionalstrafen 304

Findet die Kontrollstelle einen offenen Lohn, hat der Arbeitgeber 30 Tage Zeit, ihn nachzuzahlen und das zu melden. Meldet er nichts, informiert die Kontrollstelle die betroffenen Angestellten über ihr persönliches Guthaben. Wer den Vertrag wiederholt oder absichtlich verletzt, zahlt eine Konventionalstrafe von 600 bis 20’000 Franken. Bei falschen Angaben über eine Nachzahlung kann die Strafe bis zum Doppelten des offenen Lohns gehen.

Für dich am wichtigsten: Die Kontrollstelle berät kostenlos, am Telefon unter 061 227 95 55, von Montag bis Freitag 8.30 bis 11.30 und 13.30 bis 17 Uhr (Kontakt). 2025 hat sie über 15’000 Auskünfte zum L-GAV erteilt. Von den 583 Klagen kamen 193 von Privatpersonen, die übrigen von Gewerkschaften und Kantonen. Bevor es so weit kommt, kannst du aber selbst einiges klären.

So holst du dir fehlenden Lohn

Fang mit deiner Lohnabrechnung an. Prüfe deine Stufe, den Bruttolohn und bei Stundenlohn die drei Zuschläge. Läuft eine Einführungszeit, rechne nach, ob sie schriftlich vereinbart ist und wie lange sie noch dauern darf. Dann frag schriftlich nach, sachlich und mit Zahlen:

Hallo, laut meinem Vertrag bin ich in Stufe IIIa eingeteilt. Auf meiner Abrechnung für September stehen 23.50 Franken pro Stunde, der L-GAV-Mindestlohn für 2026 liegt bei 24.88 Franken plus Zuschläge. Kannst du das bitte prüfen und die Differenz nachzahlen? Danke!

Ein Verzicht hilft dem Betrieb nicht. Solange du dort arbeitest und einen Monat danach, kannst du auf Ansprüche aus einem zwingenden GAV nicht verzichten (Art. 341 OR). Eine Abmachung unter dem Mindestlohn ist nichtig und wird durch den L-GAV ersetzt (Art. 357 OR). Du hast fünf Jahre Zeit, offene Lohnforderungen geltend zu machen (Art. 128 OR).

Bleibt die Antwort aus, ruf die Kontrollstelle an oder reiche eine Klage ein. Die Gewerkschaften Hotel & Gastro Union, Unia und Syna, die den L-GAV mit aushandeln, beraten ihre Mitglieder ebenfalls. Kommt es zum Prozess, fallen bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis 30’000 Franken keine Gerichtskosten an (Art. 114 ZPO). Anwaltskosten sind davon nicht erfasst.

Vor der Unterschrift nachrechnen

Den einfachsten Lohnstreit führst du nie, weil du ihn vor dem ersten Arbeitstag erledigst. Frag im Gespräch, in welche Stufe der Betrieb dich einreiht, ob eine Einführungszeit geplant ist und wie der 13. Monatslohn ausbezahlt wird. Rechne das Angebot mal 13 und vergleiche es mit der Tabelle oben. Liegt es darüber, ist das ein gutes Zeichen. Liegt es darunter, weisst du jetzt, wo du nachfragen musst.

Wer im Stundenlohn arbeitet, legt die Grafik zum Stundenansatz neben das Angebot. Und wer im Service arbeitet, sollte auch wissen, dass Trinkgeld nie zum Mindestlohn zählt: Wie das genau geregelt ist, steht in unserem Beitrag dazu, wem das Trinkgeld gehört. Offene Stellen gibt es nach Region, etwa in Zürich, Bern oder im Kanton Graubünden.

Häufige Fragen

Gilt der L-GAV-Mindestlohn auch für Lernende?
Nein. Lernende sind vom L-GAV ausdrücklich ausgenommen, für sie gibt es eine eigene Lehrlingsvereinbarung des Gastgewerbes. Sobald du die Lehre abgeschlossen hast und im Betrieb bleibst, gilt für dich Stufe IIIa mit EFZ oder Stufe II mit Attest.
Wie viel verdienen Praktikantinnen und Praktikanten nach L-GAV?
Mindestens 2’390 Franken brutto im Monat im Jahr 2026 und 2’404 Franken ab 2027. Das gilt nur für Studierende der Hotelfachschulen und Fachhochschulen im In- und Ausland, die der Kommentar zu Art. 11 L-GAV abschliessend aufzählt. Andere Praktikanten werden nach Ausbildung in die normalen Stufen eingeteilt, und Beiträge an die Schule dürfen nicht vom Lohn abgezogen werden.
Darf der Betrieb Kost und Logis vom Mindestlohn abziehen?
Ja. Der L-GAV erlaubt Abzüge für Mietzins und Verpflegung ausdrücklich. Der Mindestlohn ist ein Bruttolohn, die Abzüge kommen also danach, genau wie AHV und Versicherungen. Ohne schriftliche Abmachung gelten nach Art. 29 L-GAV die Mindestansätze der Steuerverwaltung, und nur für Essen und Unterkunft, die du tatsächlich beziehst. Im geteilten Zimmer muss der Abzug tiefer sein.
Gilt der Mindestlohn auch unter 18 Jahren?
Die Ansätze von Art. 10 gelten erst ab dem 18. Geburtstag. Wer jünger ist und keine Lehre macht, hat nach dem L-GAV keinen festen Mindestlohn. Ferien, Feiertage und 13. Monatslohn regelt der Vertrag nach unserer Lesart trotzdem für alle Angestellten, im Zweifel gibt die Kontrollstelle Auskunft.
Was kostet mich der L-GAV selbst?
Einen Vollzugskostenbeitrag von 99 Franken im Jahr, den dein Arbeitgeber vom Lohn abzieht. Wer weniger als die Hälfte der normalen Arbeitszeit arbeitet oder weniger als ein halbes Jahr angestellt ist, zahlt 49.50 Franken. Lass dir die Quittung geben, dann zahlst du beim nächsten Arbeitgeber im gleichen Jahr nicht doppelt.

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