Saisonstelle Winter 2026/27: Vertrag, Zimmer, Zwischensaison

Das Wichtigste vorab

Eine Saisonstelle im Winter ist ein befristeter Vertrag, meist von Dezember bis April, in einem Hotel oder Restaurant in den Bergen. Er endet ohne Kündigung, und früher kündbar ist er nur, wenn das schriftlich drinsteht. Wohnst und isst du im Betrieb, geht das vom Lohn ab. Arbeitslosengeld für die Zwischensaison gibt es nur unter strengen Bedingungen, und wer nur im Winter arbeitet, erfüllt sie nicht.

Was im Vertrag steht, entscheidet über mehr als den Lohn: wann du gehen darfst, was am Ende auf der Abrechnung steht, ob du in der Zwischensaison Taggeld bekommst und welchen Ausweis du brauchst. Die Regeln dazu stehen im Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes (L-GAV), im Gesetz und in den Weisungen des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO). Zuerst aber die Frage, wo die Stellen überhaupt sind.

Wo die Wintersaison-Stellen sind

In Graubünden, im Wallis und im Kanton Bern. Das zeigt sich am deutlichsten daran, wann Hotels aufmachen. Laut der Beherbergungsstatistik des Bundesamts für Statistik waren im November 2025 in der Schweiz 3’420 Hotels geöffnet, im Dezember 3’920, also 500 mehr. Allein in Graubünden kamen 204 dazu, im Wallis 173 und im Kanton Bern 98, zusammen 475. Wo ein Hotel für den Winter aufmacht, braucht es Leute für genau diese Monate.

Heatmap der geöffneten Hotels pro Monat, Oktober 2025 bis Mai 2026: Graubünden steigt von 384 im November auf 588 im Dezember, das Wallis von 348 auf 521. Zürich bleibt bei rund 280, das Tessin sinkt im Winter auf 235.
Geöffnete Hotels pro Monat in sechs Kantonen, Oktober 2025 bis Mai 2026. Quelle: BFS, Beherbergungsstatistik HESTA, unsere Auswertung.

Gäste allein sagen dagegen wenig. Von November 2025 bis April 2026 zählte die Statistik in den Hotels in Graubünden 3,03 Millionen Logiernächte, im Kanton Zürich fast gleich viele, 2,99 Millionen. Nur sind die Zürcher Hotels das ganze Jahr offen, ihre Zahl schwankt um wenige Betriebe. Wo nie geschlossen wird, gibt es auch kein Saisonende. Im Tessin ist es umgekehrt: Im Februar 2026 hatten nur 235 Hotels geöffnet, im Sommer 2026 waren es über 380. Wer dort arbeitet, hat seine Saison im Sommer.

Die Grafik zeigt auch, wann die Zwischensaison liegt. Gemessen am Höchststand des Jahres hatte im November 2025 in Graubünden und im Wallis gut jedes dritte Hotel zu, im Mai 2026 rund jedes vierte in Graubünden und jedes dritte im Wallis. In diesen Wochen endet dein Vertrag, und für genau diese Wochen musst du planen: wo du wohnst, wovon du lebst, ob du dich arbeitslos meldest. Die Antworten hängen alle am Vertrag.

Der Saisonvertrag: befristet und meist unkündbar

Ein Saisonvertrag endet am vereinbarten Datum, ohne dass jemand kündigen muss (Art. 334 OR). Vorher kündigen kann weder der Betrieb noch du, ausser ihr habt das schriftlich vereinbart. Andernfalls gilt der Vertrag laut L-GAV als unkündbar (Art. 6 Ziffer 3). Der Gesamtarbeitsvertrag gilt in der ganzen Schweiz, mit wenigen Ausnahmen für jeden Betrieb, der gegen Bezahlung Gäste beherbergt oder bewirtet, vom Hotel über die Bar bis zur Berghütte (Art. 1).

Text von Artikel 6 des L-GAV: Kündigungsfristen von einem oder zwei Monaten, befristete Verträge nur mit schriftlicher Abrede kündbar, ein Saisonende ohne Datum mindestens 14 Tage vor dem letzten Arbeitstag anzuzeigen.
Art. 6 L-GAV: Ziffer 3 macht befristete Verträge unkündbar, Ziffer 4 regelt das Saisonende. Quelle: l-gav.ch, gelesen am 17. Oktober 2026.

Das Saisonende soll mit Datum im Vertrag stehen. Der Betrieb darf den Vertrag aber auch einfach «bis Ende Saison» befristen. Dann muss er dir den letzten Arbeitstag mindestens 14 Tage im Voraus mitteilen (Ziffer 4). Laut dem Kommentar zum Artikel auf l-gav.ch muss dieser Tag für alle Angestellten derselbe sein, und weil die Schliessung meist vom Wetter abhängt, anerkennen sie auch die Gerichte als Befristung. Für den Anfang gilt etwas Ähnliches: Der erste Arbeitstag steht im Vertrag, wenn möglich mit Datum, oder du erfährst ihn mindestens einen Monat vorher schriftlich (Art. 4).

Eine Probezeit gibt es bei einem befristeten Vertrag nur, wenn sie schriftlich vereinbart ist (Art. 5). Kehrst du in der nächsten Saison für dieselbe Arbeit zurück, ist eine neue Probezeit nicht zulässig. Und während ein Arbeitgeber mehrere befristete Verträge sonst nicht beliebig aneinanderreihen darf, sind Saisonverträge davon ausgenommen. Jede Saison ist ein neuer Vertrag.

Die Unkündbarkeit schützt beide Seiten, und sie kostet beide Seiten etwas. Stellt dich der Betrieb ohne wichtigen Grund vor dem Ende auf die Strasse, schuldet er dir den Lohn bis zum vereinbarten Ende, abzüglich dessen, was du in der Zeit anderswo verdienst (Art. 337c OR). Trittst du die Stelle nicht an oder gehst du mitten in der Saison ohne wichtigen Grund, kann der Betrieb einen Viertel eines Monatslohns verlangen, dazu weiteren Schaden (Art. 337d OR). Der L-GAV erlaubt ausdrücklich, diese Entschädigung vom Lohn abzuziehen (Art. 13). Eine Zusage für den Winter ist also verbindlich, auch wenn im Oktober ein besseres Angebot kommt.

Bevor du unterschreibst, sollten diese Punkte schriftlich im Vertrag stehen:

  • erster Arbeitstag und Saisonende, mit Datum oder als «Ende Saison»
  • ob und mit welcher Frist ihr vorher kündigen dürft
  • ob es eine Probezeit gibt
  • Zimmer und Verpflegung mit den Beträgen, die vom Lohn abgehen
  • die wöchentliche Arbeitszeit

Der letzte Punkt hat in der Saison eine Besonderheit. Saisonbetriebe dürfen im Schnitt 43,5 statt 42 Stunden pro Woche vereinbaren. Als solche gelten Betriebe, die nur zu bestimmten Zeiten des Jahres offen sind, und Jahresbetriebe mit ausgeprägter Hochsaison, die dafür eine Bewilligung der L-GAV-Kontrollstelle haben (Art. 15). Das muss im Vertrag stehen. Was das für Überstunden und Ruhetage heisst, ist ein Thema für sich. Für die Saison wichtiger ist, was am Ende auf der Schlussabrechnung steht.

Lohn, Ferien und der 13. am Saisonende

Für die Saison gelten die Mindestlöhne des L-GAV, mit einer Ausnahme beim Jahreswechsel, und den 13. Monatslohn bekommst du anteilig. Die Ausnahme steht im Kommentar zu Art. 10: Wer mit einem befristeten Saisonvertrag in einem Saisonbetrieb arbeitet und bis zum 31. Dezember anfängt, darf für die ganze Wintersaison noch zu den Mindestlöhnen des alten Jahres angestellt werden. Die neuen gelten dann erst ab der Sommersaison, und die Wintersaison darf dafür höchstens bis 30. April dauern. Fängst du ohne Berufslehre am 15. Dezember 2026 an, darf dein Mindestlohn also den ganzen Winter bei 3’713 Franken bleiben, statt ab Januar auf die 3’735 Franken für 2027 zu steigen. Für Leute ohne Berufslehre, die noch nie vier Monate in einem L-GAV-Betrieb gearbeitet haben, darf der Mindestlohn zudem während einer Einführungszeit von höchstens zwölf Monaten um bis zu 8 Prozent tiefer sein, wenn das schriftlich vereinbart ist. Aufeinanderfolgende Saisons im gleichen Betrieb zählen dabei zusammen.

Der L-GAV gibt dir pro Jahr einen vollen Monatslohn zusätzlich, für ein angebrochenes Jahr den entsprechenden Anteil. Fällig ist er spätestens mit dem Dezemberlohn oder am Ende des Arbeitsverhältnisses (Art. 12). Endet der Vertrag schon in der Probezeit, entfällt der Anteil.

Ferien sammelst du mit jedem Monat: 2,92 Kalendertage, was über ein Jahr fünf Wochen ergibt (Art. 17). Grundsätzlich nimmst du sie während der Saison. In den letzten zwei Monaten eines befristeten Vertrags darf der Betrieb Ferien auch kurzfristig anordnen, sonst muss er sie einen Monat vorher ankündigen. Was du am Ende nicht bezogen hast, wird ausbezahlt, pro Tag ein Dreissigstel des Monatslohns. Ferien laufend als Prozentzuschlag mit dem Lohn auszuzahlen, ist nur für kurze, unregelmässige Einsätze gedacht, nicht für eine Saison mit festem Pensum.

Wie das konkret aussieht, rechnet der Kommentar zu Artikel 17 vor. Ein Mitarbeiter arbeitete vom 20. Dezember bis 15. März, 86 Tage, mit 4’000 Franken Monatslohn. Er hatte sieben Ferientage bezogen, keinen Feiertag und 19 Ruhetage. Am Schluss standen ihm noch 1,25 Ferientage, 1,41 Feiertage und 3,57 Ruhetage zu, zusammen 1’072.10 Franken. Feier- und Ruhetage werden dabei mit einem Zweiundzwanzigstel des Monatslohns bezahlt, Ferientage mit einem Dreissigstel. Das ist gut ein Viertel eines Monatslohns, und so ein Betrag geht leicht vergessen, wenn niemand nachrechnet.

Führ deshalb während der Saison selbst Buch über Ruhetage, Feiertage und Ferien. Die Abrechnung zeigt nur, was der Betrieb erfasst hat. Ein grosser Posten auf dieser Abrechnung ist meist das Zimmer.

Was Zimmer und Essen kosten dürfen

Was ihr schriftlich vereinbart habt, und ohne Vereinbarung die Mindestansätze der Steuerverwaltung, nur für das, was du tatsächlich bekommst (Art. 29 L-GAV). Diese Ansätze stehen in der Verordnung zur AHV: 11.50 Franken pro Tag für die Unterkunft, 33 Franken für Unterkunft mit voller Verpflegung. Ein Monat mit 30 Tagen Zimmer und Essen kommt so auf 990 Franken. Eine Vereinbarung über Kost und Logis ist nach Art. 4 L-GAV nur gültig, wenn sie schriftlich ist. Der L-GAV empfiehlt, dafür einen eigenen Vertrag neben dem Arbeitsvertrag abzuschliessen.

Teilst du das Zimmer, sind laut L-GAV in der Regel tiefere Ansätze zu verrechnen. Abgezogen werden grundsätzlich nur die Mahlzeiten, die du wirklich isst. Bist du in den Ferien oder krank, sinken auch pauschale Abzüge, ausser ihr habt schriftlich etwas anderes vereinbart, das du nachvollziehen kannst.

Ein Satz in Artikel 29 betrifft dich am letzten Tag der Saison: Ohne andere Abrede endet das «Pensionsverhältnis» mit dem Arbeitsverhältnis. Mit dem Vertrag endet also auch dein Anspruch auf das Personalzimmer. Wer in der Zwischensaison im Ort bleiben oder sich hier arbeitslos melden will, braucht dann eine eigene Adresse. Das hat Folgen, die weiter gehen als die Miete.

Arbeitslosengeld in der Zwischensaison?

Nur wenn du in den zwei Jahren vor der Anmeldung mindestens zwölf Monate gearbeitet hast und nicht ausschliesslich Saisonstellen suchst. Die erste Bedingung steht im Gesetz (Art. 13 AVIG). Die Arbeitslosenkasse zählt jeden vollen Kalendermonat als Beitragsmonat, angebrochene Monate rechnet sie über die Tage um, je 30 Tage ergeben einen Monat (Art. 11 AVIV). Eine Saison vom 20. Dezember bis 15. April ergibt nach dieser Rechnung knapp vier Beitragsmonate.

Zwei Reihen mit je 24 Monaten, April 2025 bis März 2027: Nur Wintersaisons ergeben 8 der nötigen 12 Beitragsmonate, Winter und Sommer ergeben 16. Dazu der Hinweis, dass reine Saisonsuche die Vermittlungsfähigkeit kostet.
Beitragsmonate bei einer Anmeldung am 1. April 2027, mit und ohne Sommersaison. Unser Rechenbeispiel nach Art. 13 AVIG und Art. 11 AVIV.

Wer nur im Winter arbeitet, kommt also nicht auf zwölf Monate. Mit Winter und Sommer reicht es rechnerisch. Dann greift die zweite Bedingung. Die Weisung des SECO an die Arbeitslosenkassen hält fest: Wer nur saisonale Stellen eingeht und sich stets nur um befristete Stellen bemüht, gilt als nicht vermittlungsfähig (AVIG-Praxis ALE, Randziffer B260). Die Weisung verweist auf ein Urteil von 2007, wonach Versicherte, die bewusst nur im Sommer und im Winter arbeiten und nur für die kurzen Zwischensaisons Taggeld verlangen, keinen Anspruch haben. Wer Taggeld will, muss sich laut derselben Weisung auch um Dauerstellen bemühen, wenn nötig ausserhalb des eigenen Berufs.

Erfüllst du beides, gelten einige Fristen. Die Arbeitslosenkasse verlangt Bewerbungen schon vor dem Ende eines befristeten Vertrags, mindestens für die letzten drei Monate (Randziffer B314). Bei einer Saison bis Ende März fängst du also im Januar an zu suchen und bewahrst die Bewerbungen auf. Anmelden musst du dich beim RAV spätestens am ersten Tag, für den du Geld willst, online oder vor Ort (Leitfaden für Versicherte 2026). Nach einer Saisonstelle kommt zu den allgemeinen Wartetagen ein besonderer Wartetag dazu (Art. 6 AVIV). Allgemeine Wartetage hast du keine, wenn dein versicherter Verdienst höchstens 36’000 Franken im Jahr beträgt. Ohne Kinder und mit mehr Verdienst sind es mindestens fünf.

Das Taggeld beträgt 70 oder 80 Prozent des versicherten Verdienstes, je nach Lohnhöhe und Unterhaltspflicht (Art. 22 AVIG). Und die Kasse zahlt nur, solange du tatsächlich in der Schweiz wohnst. Für viele Saisonangestellte aus dem Ausland entscheidet genau das.

Als EU-Bürger in die Wintersaison

Für eine ganze Wintersaison brauchst du einen Ausweis L, für bis zu drei Monate genügt eine Meldung. Bürgerinnen und Bürger der EU und der EFTA haben Anspruch auf den Ausweis L, wenn sie einen Arbeitsvertrag zwischen drei Monaten und einem Jahr haben. Er gilt so lange wie der Vertrag und lässt sich bis auf insgesamt weniger als zwölf Monate verlängern, schreibt das Staatssekretariat für Migration. Eine Saison von Dezember bis April fällt also unter den Ausweis L.

Für kürzere Einsätze gibt es das Online-Meldeverfahren. Eine Stelle von höchstens drei Monaten im Kalenderjahr braucht keine Bewilligung, der Arbeitgeber meldet dich spätestens am Tag vor dem ersten Arbeitstag an. Für Britinnen und Briten gilt das nicht mehr: Seit 2021 brauchen auch sie für eine kurze Stelle eine Arbeitsbewilligung nach dem Ausländerrecht. Für Menschen aus Staaten ausserhalb von EU und EFTA ist die Hürde höher: Zugelassen werden laut SEM nur gut qualifizierte Arbeitskräfte, und der Betrieb muss zeigen, dass er in der Schweiz und in der EU niemanden findet. Für die meisten Saisonstellen ist dieser Weg damit nach unserer Lesart verschlossen.

Mit dem Ausweis L kommen zwei Pflichten. Du musst dich in der Schweiz krankenversichern. Gilt dein Ausweis länger als drei Monate, bist du ab der Anmeldung in der Gemeinde versicherungspflichtig und hast drei Monate Zeit, einer Krankenkasse beizutreten. Behandlungen vor dem Beitritt zahlst du selbst, wer zu spät kommt, riskiert einen Prämienzuschlag (Bundesamt für Gesundheit). Ausnahmen gibt es etwa für Leute, die in Deutschland, Österreich, Frankreich oder Italien wohnen und mindestens einmal pro Woche dorthin zurückkehren. Und weil du keine Niederlassungsbewilligung hast, zieht der Arbeitgeber die Steuern direkt vom Lohn ab, als Quellensteuer (Art. 83 DBG).

Am Saisonende kommt die Frage nach dem Geld für die Zwischensaison zurück. Die Schweizer Arbeitslosenversicherung verlangt, dass du hier deinen gewöhnlichen Aufenthalt und den Schwerpunkt deines Lebens hast. Als Ausländerin oder Ausländer ohne Niederlassung brauchst du ausserdem eine gültige Bewilligung, die dich zum Arbeiten berechtigt. Läuft sie ab, ist diese Bedingung laut SECO nicht mehr erfüllt, auch wenn du im Land bleibst (Randziffern B136 und B137). Endet dein Ausweis L mit dem Saisonvertrag und fährst du nach Hause, zahlt die Schweiz in der Regel nichts.

Dann zählt, was dein Heimatland zahlt, nach seinen eigenen Regeln. Damit es deine Monate in der Schweiz anrechnen kann, gibt es das Formular PD U1. Den Antrag dafür stellt die Arbeitslosenversicherung bereit. Auf der Rückseite steht, wie weit zurück jedes Land Angaben braucht: Deutschland fünf Jahre, Italien zwei, Portugal drei. Stell den Antrag, bevor du abreist, solange du die Arbeitgeberbescheinigungen noch einfach bekommst.

Bevor du für den Winter unterschreibst

Ein guter Saisonvertrag lässt wenig offen. Frag im Gespräch nach dem Datum oder der Regel für das Saisonende, nach dem Zimmer und dem Abzug dafür, und ob der Betrieb als Saisonbetrieb mit 43,5 Stunden rechnet. Frag auch, wie das Trinkgeld geteilt wird. Was dir dabei zusteht, haben wir im Beitrag zum Trinkgeld in der Schweiz zusammengefasst.

Die Zwischensaison planst du am besten schon beim Unterschreiben mit. Wer danach auf Taggeld hofft, zählt vorher die Beitragsmonate der letzten zwei Jahre und weiss dann, ob eine Sommersaison oder eine Jahresstelle die bessere Anschlusslösung ist.

Befristete Stellen für den Winter gibt es vor allem in den drei Kantonen, in denen im Dezember die meisten Hotels aufmachen.

Häufige Fragen

Was passiert, wenn der Schnee ausbleibt und der Betrieb früher schliesst?
Steht im Vertrag das Saisonende als Befristung, darf der Betrieb das Ende an der tatsächlichen Schliessung festmachen, auch wenn sie vom Wetter abhängt. Er muss den letzten Arbeitstag dann allen mindestens 14 Tage vorher bekannt geben. Will er nur einzelne Leute früher gehen lassen, braucht es einen kündbaren Vertrag mit einem Monat Frist oder eine Einigung mit dir.
Kann ich nach dem Saisonende einfach weiterarbeiten?
Ja, aber dann ändert sich der Vertrag. Arbeitest du nach dem vereinbarten Ende stillschweigend weiter, gilt das Arbeitsverhältnis nach Artikel 334 OR als unbefristet. Ab dann braucht es eine Kündigung, um es zu beenden. Wer nur ein paar Wochen anhängen will, hält das besser schriftlich fest.
Zählen meine früheren Saisons im gleichen Betrieb?
Für manche Ansprüche ja. Liegen zwischen zwei Saisons beim gleichen Arbeitgeber höchstens zwei Jahre, rechnet der L-GAV die Arbeitsperioden zusammen, zum Beispiel für die Einführungszeit beim Mindestlohn und für den Bildungsurlaub. Für die Kündigungsfrist zählen sie nicht, sie bleibt bei einem Monat, solange der Vertrag nichts anderes sagt.
Brauche ich als Deutsche oder Österreicherin für eine kurze Aushilfe eine Bewilligung?
Nicht, wenn die Stelle höchstens drei Monate im Kalenderjahr dauert. Dann genügt das Online-Meldeverfahren, und dein Arbeitgeber meldet dich spätestens am Tag vor dem ersten Arbeitstag an. Dauert der Vertrag länger, brauchst du einen Ausweis L.

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